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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 lita;Rechtssatz
Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen § 303 Abs. 1 lit. a BAO die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 2918, und Ritz, BAO3, § 303 Tz 5, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen Paragraph 303, Absatz eins, Litera a, BAO die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar 2918, und Ritz, BAO3, Paragraph 303, Tz 5, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150070.X01Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010