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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, setzt der gemeinsame Haushalt nach § 11a StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden. Bei der Prüfung, ob ein derartiger gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, macht ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Fremde mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051, setzt der gemeinsame Haushalt nach Paragraph 11 a, StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden. Bei der Prüfung, ob ein derartiger gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist, macht ein Ehescheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Fremde mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010990.X02Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010