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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ASVG §292;Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit § 10 Abs. 5 StbG sichergestellt werden, dass die (künftigen) Staatsbürger ihren Lebensunterhalt in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - wozu Versicherungsleistungen eben nicht zählen - gesichert haben und künftig auch sichern werden. Dieses Erfordernis wird bereits dann erfüllt, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension für den maßgeblichen Zeitraum (der letzten drei Jahre) vorgelegen sind. In einem solchen Fall wäre nämlich bereits gesichert, dass der Staatsbürgerschaftswerber dem Zweck des § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 5 StbG entsprechend nicht auf Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften angewiesen ist, sondern vielmehr seinen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend machen kann. Aus welchen Motiven der Staatsbürgerschaftswerber auf diesen Antrag verzichtet hat, ist unerheblich. Es wäre vielmehr unsachlich, einem Antragsteller den Umstand, dass er auf ihm von Gesetzes wegen zustehende staatliche Leistungen verzichtet, als Verleihungshindernis entgegen zu halten.Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG sichergestellt werden, dass die (künftigen) Staatsbürger ihren Lebensunterhalt in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - wozu Versicherungsleistungen eben nicht zählen - gesichert haben und künftig auch sichern werden. Dieses Erfordernis wird bereits dann erfüllt, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension für den maßgeblichen Zeitraum (der letzten drei Jahre) vorgelegen sind. In einem solchen Fall wäre nämlich bereits gesichert, dass der Staatsbürgerschaftswerber dem Zweck des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG entsprechend nicht auf Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften angewiesen ist, sondern vielmehr seinen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend machen kann. Aus welchen Motiven der Staatsbürgerschaftswerber auf diesen Antrag verzichtet hat, ist unerheblich. Es wäre vielmehr unsachlich, einem Antragsteller den Umstand, dass er auf ihm von Gesetzes wegen zustehende staatliche Leistungen verzichtet, als Verleihungshindernis entgegen zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010295.X04Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013