Index
25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ASVG §100 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Ausgleichszulage mag eine Leistung mit Fürsorgecharakter und somit keine Versicherungsleistung im engeren Sinn sein, da sie das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 21. Juli 2009, 10 Ob S 116/09w, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, und auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 (2002), 187 f, wonach diese Fürsorgeleistung in die Pensionsversicherung "eingepflanzt" sei, was sich auch an der Finanzierungsweise im Rahmen des Finanzausgleichs erkennen lasse). Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausgleichszulage vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängt (arg.: "der Pensionsberechtigte" in § 292 Abs. 1 ASVG) und daher eine akzessorische Leistung darstellt, die zur Versicherungsleistung (Pensionsanspruch) hinzutritt. Auch wenn die Ausgleichszulage somit nicht durch eigene Beiträge abgedeckt sein mag, wird auf Grund eigener Versicherungsleistungen eine Anwartschaft auch auf die Ausgleichszulage begründet. Diese stellt somit eine Versicherungsleistung (wenn auch im weiteren Sinne) dar (vgl. auch § 100 Abs. 1 lit. b ASVG, der die Ausgleichszulage als laufende Leistung in der Pensionsversicherung nennt und § 105 Abs. 3 ASVG, der die Ausgleichszulage als Teil der Pension behandelt (arg.: "einschließlich")). Da § 10 Abs. 5 StbG pauschal von Versicherungsleistungen spricht, fällt auch die Ausgleichszulage unter diesen Begriff.Die Ausgleichszulage mag eine Leistung mit Fürsorgecharakter und somit keine Versicherungsleistung im engeren Sinn sein, da sie das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 21. Juli 2009, 10 Ob S 116/09w, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, und auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 (2002), 187 f, wonach diese Fürsorgeleistung in die Pensionsversicherung "eingepflanzt" sei, was sich auch an der Finanzierungsweise im Rahmen des Finanzausgleichs erkennen lasse). Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausgleichszulage vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängt (arg.: "der Pensionsberechtigte" in Paragraph 292, Absatz eins, ASVG) und daher eine akzessorische Leistung darstellt, die zur Versicherungsleistung (Pensionsanspruch) hinzutritt. Auch wenn die Ausgleichszulage somit nicht durch eigene Beiträge abgedeckt sein mag, wird auf Grund eigener Versicherungsleistungen eine Anwartschaft auch auf die Ausgleichszulage begründet. Diese stellt somit eine Versicherungsleistung (wenn auch im weiteren Sinne) dar vergleiche auch Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG, der die Ausgleichszulage als laufende Leistung in der Pensionsversicherung nennt und Paragraph 105, Absatz 3, ASVG, der die Ausgleichszulage als Teil der Pension behandelt (arg.: "einschließlich")). Da Paragraph 10, Absatz 5, StbG pauschal von Versicherungsleistungen spricht, fällt auch die Ausgleichszulage unter diesen Begriff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010295.X03Im RIS seit
02.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013