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21/01 HandelsrechtNorm
BSpG 1993 §12;Rechtssatz
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Aufwendungen und Erträge der Periode zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich gehören. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag führen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesen Tag sind, zu aktiven Rechnungsabgrenzungen (§ 198 Abs. 5 UGB). Einnahmen vor dem Abschlussstichtag führen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind, zu passiven Rechnungsabgrenzungen (§ 198 Abs. 6 UGB). Die Einnahmen/Ausgaben müssen Ertrag/Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag sein (vgl. Straube/Nowotny, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 198 Tz. 80, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs. 1 Tz. 151f). Bei den (Mehr)Erträgen aus der Zwischenveranlagung, die dem Fonds für bauspartechnische Absicherung zuzuführen sind, handelt es sich nicht um Einnahmen, die einer bestimmten Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind. Es liegen keine im voraus erhaltenen Erträge vor, die mit einem als Gegenleistung zu qualifizierenden Verhalten nach dem Abschlussstichtag verbunden sind. Vielmehr dienen die dem Fonds zugeführten Mittel dazu, die in Zeiten eines verminderten Aufkommens an Bauspareinlagen höheren Finanzierungskosten einer entsprechenden Mittelaufnahme am Markt kostenmäßig auszugleichen. Wann dieser Fall der zulässigen Mittelentnahme eintritt, ist dabei ebenso ungewiss, wie es auch ungewiss ist, ob Mittel dem Fonds deshalb entnommen werden können, weil die Gesamtdotierung des Fonds 3% der Bauspareinlagen überschreitet. Dementsprechend ist der "Fonds für bauspartechnische Absicherung" im Bilanzgliederungsschema für Bausparkassen laut Anlage zu § 12 BSpG als eigene Postion (Pos. 7) und nicht unter den "Rechnungsabgrenzungsposten" (Pos. 5) zu erfassen.Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Aufwendungen und Erträge der Periode zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich gehören. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag führen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesen Tag sind, zu aktiven Rechnungsabgrenzungen (Paragraph 198, Absatz 5, UGB). Einnahmen vor dem Abschlussstichtag führen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind, zu passiven Rechnungsabgrenzungen (Paragraph 198, Absatz 6, UGB). Die Einnahmen/Ausgaben müssen Ertrag/Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag sein vergleiche Straube/Nowotny, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Paragraph 198, Tz. 80, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz eins, Tz. 151f). Bei den (Mehr)Erträgen aus der Zwischenveranlagung, die dem Fonds für bauspartechnische Absicherung zuzuführen sind, handelt es sich nicht um Einnahmen, die einer bestimmten Zeit nach dem Abschlussstichtag zuzurechnen sind. Es liegen keine im voraus erhaltenen Erträge vor, die mit einem als Gegenleistung zu qualifizierenden Verhalten nach dem Abschlussstichtag verbunden sind. Vielmehr dienen die dem Fonds zugeführten Mittel dazu, die in Zeiten eines verminderten Aufkommens an Bauspareinlagen höheren Finanzierungskosten einer entsprechenden Mittelaufnahme am Markt kostenmäßig auszugleichen. Wann dieser Fall der zulässigen Mittelentnahme eintritt, ist dabei ebenso ungewiss, wie es auch ungewiss ist, ob Mittel dem Fonds deshalb entnommen werden können, weil die Gesamtdotierung des Fonds 3% der Bauspareinlagen überschreitet. Dementsprechend ist der "Fonds für bauspartechnische Absicherung" im Bilanzgliederungsschema für Bausparkassen laut Anlage zu Paragraph 12, BSpG als eigene Postion (Pos. 7) und nicht unter den "Rechnungsabgrenzungsposten" (Pos. 5) zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150105.X04Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010