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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BWG 1993 §103 Z12 litb idF 1993/639;Rechtssatz
Die Bildung der Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 BWG steht nicht im Belieben des Kreditinstituts. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung einer Haftrücklage ist - wie sich aus der Zusammenschau mit der Übergangsbestimmung des § 103 Z. 12 lit. b BWG ergibt - die kontinuierliche Verbesserung der Eigenmittelbasis der Kreditinstitute. Dem öffentlichen Interesse an der Bildung einer entsprechend gebundenen Rücklage folgend, waren die Zuführungen zur Haftrücklage nach der Stammfassung des § 14 KStG 1988 zur Gänze steuerlich abzugsfähig, soweit keine Wiederauffüllung nach einer widmungsgemäßen Verwendung erfolgte oder bestimmte monatsausweisbezogene Grenzen überschritten waren. Durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde die Abzugsfähigkeit ab der Veranlagung 1994 auf die Hälfte eingeschränkt. Das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nahm in § 26a KStG 1988 eine weitere Einschränkung auf ein Viertel der Zuführung für jene Wirtschaftsjahre vor, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, werden - aus budgetpolitischen Gründen - Zuführungen zur Haftrücklage steuerlich generell nicht mehr berücksichtigt. Eine Sonderbestimmung für Bausparkassen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der steuerlichen Begünstigung nicht vorgesehen. Die von der Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den in § 26a Abs. 2 KStG 1988 vorgesehenen Nachversteuerungstatbestand hinsichtlich der in der Vergangenheit steuerwirksam gebildeten Haftrücklagen nicht.Die Bildung der Haftrücklage gemäß Paragraph 23, Absatz 6, BWG steht nicht im Belieben des Kreditinstituts. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung einer Haftrücklage ist - wie sich aus der Zusammenschau mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 103, Ziffer 12, Litera b, BWG ergibt - die kontinuierliche Verbesserung der Eigenmittelbasis der Kreditinstitute. Dem öffentlichen Interesse an der Bildung einer entsprechend gebundenen Rücklage folgend, waren die Zuführungen zur Haftrücklage nach der Stammfassung des Paragraph 14, KStG 1988 zur Gänze steuerlich abzugsfähig, soweit keine Wiederauffüllung nach einer widmungsgemäßen Verwendung erfolgte oder bestimmte monatsausweisbezogene Grenzen überschritten waren. Durch das Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wurde die Abzugsfähigkeit ab der Veranlagung 1994 auf die Hälfte eingeschränkt. Das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, nahm in Paragraph 26 a, KStG 1988 eine weitere Einschränkung auf ein Viertel der Zuführung für jene Wirtschaftsjahre vor, die vor dem 1. Jänner 1997 und nach dem 31. Dezember 1995 enden. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, werden - aus budgetpolitischen Gründen - Zuführungen zur Haftrücklage steuerlich generell nicht mehr berücksichtigt. Eine Sonderbestimmung für Bausparkassen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der steuerlichen Begünstigung nicht vorgesehen. Die von der Abgabepflichtigen in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den in Paragraph 26 a, Absatz 2, KStG 1988 vorgesehenen Nachversteuerungstatbestand hinsichtlich der in der Vergangenheit steuerwirksam gebildeten Haftrücklagen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150105.X02Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010