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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BWG 1993 §103 Z12 litb idF 1993/639;Rechtssatz
Zuführungen zur Haftrücklage sind dem Bereich der Ergebnisverwendung zuzuordnen. Erst auf Grund der für Kreditinstitute geschaffenen Sonderbestimmung des § 14 KStG 1988 ergab sich für den Streitzeitraum eine steuerliche Absetzbarkeit der Rücklagendotierung im Sinne des § 23 Abs. 6 BWG im dort genannten Ausmaß. Wie die Haftrücklage im Sinne des § 23 Abs. 6 BWG beim Übergang von der alten zur neuen Rechtslage zu bilden ist, wird in § 103 Z. 12 BWG geregelt. Erreicht die Haftrücklage vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß § 23 Abs. 6 BWG erforderliche Höhe nicht, ist die Haftrücklage an das gesetzliche Erfordernis stufenweise anzupassen. Über das gesetzliche Ausmaß hinaus gehende Zuweisungen stellen keine Dotierungen im Sinne des § 23 Abs. 6 BWG dar. Sie sind nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen und demnach als besonders gewidmeter Bestandteil der Eigenmittel nicht vom steuerpflichtigen Gewinn des Abgabenpflichtigen abziehbar.Zuführungen zur Haftrücklage sind dem Bereich der Ergebnisverwendung zuzuordnen. Erst auf Grund der für Kreditinstitute geschaffenen Sonderbestimmung des Paragraph 14, KStG 1988 ergab sich für den Streitzeitraum eine steuerliche Absetzbarkeit der Rücklagendotierung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, BWG im dort genannten Ausmaß. Wie die Haftrücklage im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, BWG beim Übergang von der alten zur neuen Rechtslage zu bilden ist, wird in Paragraph 103, Ziffer 12, BWG geregelt. Erreicht die Haftrücklage vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, BWG erforderliche Höhe nicht, ist die Haftrücklage an das gesetzliche Erfordernis stufenweise anzupassen. Über das gesetzliche Ausmaß hinaus gehende Zuweisungen stellen keine Dotierungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, BWG dar. Sie sind nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen und demnach als besonders gewidmeter Bestandteil der Eigenmittel nicht vom steuerpflichtigen Gewinn des Abgabenpflichtigen abziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150105.X01Im RIS seit
30.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010