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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war der Landwirt nicht buchführungspflichtig und hat nicht freiwillig Bücher geführt. § 4 Abs. 3 EStG 1988 eröffnete ihm daher die Möglichkeit, den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 EStG 1988 bestimmte die LuF PauschVO 2001 in ihrem § 1, dass der Gewinn, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher nicht freiwillig geführt worden sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden kann. Der Landwirt konnte somit wählen, ob er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder durch Pauschalierung unter Anwendung der LuF PauschVO 2001 ermittelt. Es ist unstrittig, dass der Landwirt beantragte, von der Pauschalierung nach der LuF PauschVO 2001 Gebrauch zu machen. In diesem Fall stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach §§ 2 ff LuF PauschVO 2001 oder die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff LuF PauschVO 2001 zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/15/0004).Im Beschwerdefall war der Landwirt nicht buchführungspflichtig und hat nicht freiwillig Bücher geführt. Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 eröffnete ihm daher die Möglichkeit, den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen. Auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 4, EStG 1988 bestimmte die LuF PauschVO 2001 in ihrem Paragraph eins,, dass der Gewinn, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher nicht freiwillig geführt worden sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden kann. Der Landwirt konnte somit wählen, ob er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 oder durch Pauschalierung unter Anwendung der LuF PauschVO 2001 ermittelt. Es ist unstrittig, dass der Landwirt beantragte, von der Pauschalierung nach der LuF PauschVO 2001 Gebrauch zu machen. In diesem Fall stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach Paragraphen 2, ff LuF PauschVO 2001 oder die Teilpauschalierung nach Paragraphen 8, ff LuF PauschVO 2001 zur Anwendung kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/15/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150019.X01Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010