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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 1992, Zl. 9 - 18 Ku 3 - 1991/92, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Februar 1990 die Wiederaufnahme zweier mit Bescheiden vom 4. Juni 1985 rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren mit der Begründung, die in diesen Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen hätten unrichtige Gutachten zu Lasten der Beschwerdeführerin erstellt. Dieser Wiederaufnahmsantrag wurde - nach dem mit der Begründung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Beschwerdevorbringen - auf Augenbefunde einer näher bezeichneten Fachärztin für Augenheilkunde vom 7. November 1988 und "1973" gestützt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1992 hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 69 AVG abgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, daß die Beschwerdeführerin die maßgebenden Fristen nicht eingehalten hätte und im übrigen neu hervorgekommene Beweismittel nicht vorlägen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Jänner 1992 zugestellt. Der von der Beschwerdeführerin fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1992 wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin am 13. April 1992 zugestellt.
Innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ab diesem Tag laufenden (neuerlichen) Beschwerdefrist erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der - sinngemäß - die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter den in den Z. 1 bis 3 der genannten Gesetzesbestimmung näher umschriebenen Voraussetzungen stattzugeben.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Da nach dem Beschwerdevorbringen (in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid) die Verwaltungsverfahren, deren Wiederaufnahme die Beschwerdeführerin anstrebt, mit Bescheiden vom 4. Juni 1985 abgeschlossen wurden, endete die dreijährige Frist jedenfalls im Jahre 1988. Der von der Beschwerdeführerin am 28. Februar 1990 gestellte Wiederaufnahmsantrag erweist sich daher schon aus diesen Gründen als verspätet.
Da der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtmäßig ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Erteilung eines - keinem erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis mehr dienenden - Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt war daher entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080119.X00Im RIS seit
07.07.1992