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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9;Rechtssatz
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann Gegenstand einer Rückstellung sein, wenn sich die Verpflichtung unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergibt oder durch einen Bescheid konkretisiert ist und wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige zur Einhaltung der Verpflichtung gezwungen wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 9, Tz 53).Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann Gegenstand einer Rückstellung sein, wenn sich die Verpflichtung unmittelbar aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergibt oder durch einen Bescheid konkretisiert ist und wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Steuerpflichtige zur Einhaltung der Verpflichtung gezwungen wird vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 9,, Tz 53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150014.X02Im RIS seit
07.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010