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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Bereits diesen Anforderungen entsprechen die in Rede stehenden Rechnungen in keiner Weise. In diesen Rechnungen wird dazu nur angegeben "Baustellenmaterial" und "Material für Zeitraum ...". Damit wurden aber weder die erbrachten Leistungen bezeichnet, geschweige denn der Umfang der selben angegeben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2001, Zl. 99/15/0254, vom 12. September 2001, Zl. 98/13/0111, und vom 2. September 2009, 2008/15/0065).Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Bereits diesen Anforderungen entsprechen die in Rede stehenden Rechnungen in keiner Weise. In diesen Rechnungen wird dazu nur angegeben "Baustellenmaterial" und "Material für Zeitraum ...". Damit wurden aber weder die erbrachten Leistungen bezeichnet, geschweige denn der Umfang der selben angegeben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2001, Zl. 99/15/0254, vom 12. September 2001, Zl. 98/13/0111, und vom 2. September 2009, 2008/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150006.X02Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010