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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §125;Rechtssatz
Der unbefugte Besitz von Waffen und Munition nach der Zustellung des Waffenverbots vermag ein Waffenverbot nicht losgelöst von der Art des Verstoßes gegen das WaffG 1996 und von den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seiner Waffen zwölf Tage nach der Zustellung des Mandatsbescheids (nämlich vier Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe) abgegeben und die fünfte Faustfeuerwaffe sowie die Waffenbesitzkarte erst im Zug der Gerichtsverhandlung herausgegeben. Wenn auch die Verweigerung der Herausgabe von Waffen trotz Erlassung eines Waffenverbots für sich genommen als beachtlicher Verstoß gegen das WaffG 1996 einzustufen ist, ist der vorliegende Fall aber dadurch besonders charakterisiert, dass sich das dem Mandatsbescheid zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren als durch "Verteidigungsnotstand" gedeckt herausstellte, was zu einem Freispruch des Beschwerdeführers bezüglich dieses Verhaltens (Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung) führte. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand der zögerlichen Herausgabe des Großteils der Waffen sowie die erst in der Gerichtsverhandlung erfolgte Herausgabe der zurückbehaltenen Waffe bzw waffenrechtlichen Urkunde für sich genommen die Erlassung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030138.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009