RS Vwgh 2009/10/29 2008/03/0138

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §125;
StPO 1975 §259 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der unbefugte Besitz von Waffen und Munition nach der Zustellung des Waffenverbots vermag ein Waffenverbot nicht losgelöst von der Art des Verstoßes gegen das WaffG 1996 und von den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seiner Waffen zwölf Tage nach der Zustellung des Mandatsbescheids (nämlich vier Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe) abgegeben und die fünfte Faustfeuerwaffe sowie die Waffenbesitzkarte erst im Zug der Gerichtsverhandlung herausgegeben. Wenn auch die Verweigerung der Herausgabe von Waffen trotz Erlassung eines Waffenverbots für sich genommen als beachtlicher Verstoß gegen das WaffG 1996 einzustufen ist, ist der vorliegende Fall aber dadurch besonders charakterisiert, dass sich das dem Mandatsbescheid zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren als durch "Verteidigungsnotstand" gedeckt herausstellte, was zu einem Freispruch des Beschwerdeführers bezüglich dieses Verhaltens (Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung) führte. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand der zögerlichen Herausgabe des Großteils der Waffen sowie die erst in der Gerichtsverhandlung erfolgte Herausgabe der zurückbehaltenen Waffe bzw waffenrechtlichen Urkunde für sich genommen die Erlassung eines Waffenverbots nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030138.X01

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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