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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs1a;Rechtssatz
Der Beschuldigte kann sich als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat er für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch § 17 GütbefG 1995, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.Der Beschuldigte kann sich als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat er für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch Paragraph 17, GütbefG 1995, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009