RS Vwgh 2009/10/29 2008/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a;
GGBG 1998 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §17;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat er für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch § 17 GütbefG 1995, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.Der Beschuldigte kann sich als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat er für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch Paragraph 17, GütbefG 1995, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030096.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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