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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 21 Abs 1 VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030095.X03Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009