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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0092 E 28. Februar 1996 RS 2Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem § 12 Abs 4 lit b NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030095.X01Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009