RS Vwgh 2009/10/29 2007/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2009
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs3 litb;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0092 E 28. Februar 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem § 12 Abs 4 lit b NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030095.X01

Im RIS seit

13.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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