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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dingliche Wirkung äußert sich nicht erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Jagdrecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007030050.X03Im RIS seit
25.11.2009Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009