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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/04/0016 B 12. Mai 2003 RS 1 (Hier: Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen")Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2 in Zusammenhalt mit §§ 87 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Ausführungen dazu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderter Straftaten des Geschäftsführers vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen ist, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Zusammenhalt mit Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins und 13 Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Ausführungen dazu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderter Straftaten des Geschäftsführers vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen ist, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040072.A01Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010