RS Vwgh 2009/11/4 2009/17/0191

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Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0164, vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0131, und Berchtold in:Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0164, vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0131, und Berchtold in:

Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14., 46 f, sowie Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg),

Das österreichische Gemeinderecht, Teil 17, Rn 150). Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar der Vorstellungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503, oder vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260; insbesondere kann eine derartige Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aus verfahrensökonomischen Gründen geboten sein, weil damit die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften uU vermieden werden kann; dazu allgemein Hauer, a.a.O., Rn 150). Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann geboten, wenn tatsächlich relevante Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens festgestellt werden und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeindebehörde (wenn die Vorstellungsbehörde eine Aufhebung wegen Verfahrensmangels vermeiden möchte) eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich ist. Der bloße Umstand, dass eine Partei des gemeindebehördlichen Verfahrens die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörde bestreitet, führt noch nicht zur Verpflichtung zu eigenen Sachverhaltserhebungen durch die Vorstellungsbehörde.Das österreichische Gemeinderecht, Teil 17, Rn 150). Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar der Vorstellungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503, oder vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260; insbesondere kann eine derartige Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aus verfahrensökonomischen Gründen geboten sein, weil damit die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften uU vermieden werden kann; dazu allgemein Hauer, a.a.O., Rn 150). Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann geboten, wenn tatsächlich relevante Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens festgestellt werden und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeindebehörde (wenn die Vorstellungsbehörde eine Aufhebung wegen Verfahrensmangels vermeiden möchte) eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich ist. Der bloße Umstand, dass eine Partei des gemeindebehördlichen Verfahrens die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörde bestreitet, führt noch nicht zur Verpflichtung zu eigenen Sachverhaltserhebungen durch die Vorstellungsbehörde.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170191.X01

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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