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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0164, vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0131, und Berchtold in:Die Vorstellungsbehörde hätte einen Gemeindebescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zu verweisen, wenn wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen wären vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0164, vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0131, und Berchtold in:
Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.14., 46 f, sowie Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg),
Das österreichische Gemeinderecht, Teil 17, Rn 150). Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar der Vorstellungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503, oder vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260; insbesondere kann eine derartige Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aus verfahrensökonomischen Gründen geboten sein, weil damit die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften uU vermieden werden kann; dazu allgemein Hauer, a.a.O., Rn 150). Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann geboten, wenn tatsächlich relevante Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens festgestellt werden und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeindebehörde (wenn die Vorstellungsbehörde eine Aufhebung wegen Verfahrensmangels vermeiden möchte) eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich ist. Der bloße Umstand, dass eine Partei des gemeindebehördlichen Verfahrens die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörde bestreitet, führt noch nicht zur Verpflichtung zu eigenen Sachverhaltserhebungen durch die Vorstellungsbehörde.Das österreichische Gemeinderecht, Teil 17, Rn 150). Nach der hg. Rechtsprechung ist es zwar der Vorstellungsbehörde grundsätzlich nicht verwehrt, selbst Beweise aufzunehmen, soweit dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides erforderlich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0503, oder vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260; insbesondere kann eine derartige Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aus verfahrensökonomischen Gründen geboten sein, weil damit die Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften uU vermieden werden kann; dazu allgemein Hauer, a.a.O., Rn 150). Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann geboten, wenn tatsächlich relevante Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens festgestellt werden und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Gemeindebehörde (wenn die Vorstellungsbehörde eine Aufhebung wegen Verfahrensmangels vermeiden möchte) eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich ist. Der bloße Umstand, dass eine Partei des gemeindebehördlichen Verfahrens die Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörde bestreitet, führt noch nicht zur Verpflichtung zu eigenen Sachverhaltserhebungen durch die Vorstellungsbehörde.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170191.X01Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015