RS Vwgh 2009/11/4 2009/17/0022

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Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0023

Rechtssatz

Die Anführung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage allein in der Begründung bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Spruches, wenn sich aus diesem die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage eindeutig ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170022.X02

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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