Index
L34001 Abgabenordnung BurgenlandBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0023Rechtssatz
Die Anführung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage allein in der Begründung bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Spruches, wenn sich aus diesem die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage eindeutig ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170022.X02Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010