RS Vwgh 2009/11/4 2009/17/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §56a;
VVG §4;
VVG §5;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die von der Anordnung Betroffene den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung. Die Behörde hat somit zu Recht § 4 VVG nicht als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung herangezogen (vgl. zur GewO das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0013).Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die von der Anordnung Betroffene den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung. Die Behörde hat somit zu Recht Paragraph 4, VVG nicht als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung herangezogen vergleiche zur GewO das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170006.X01

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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