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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §56a;Rechtssatz
Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die von der Anordnung Betroffene den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung. Die Behörde hat somit zu Recht § 4 VVG nicht als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung herangezogen (vgl. zur GewO das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0013).Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die von der Anordnung Betroffene den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung. Die Behörde hat somit zu Recht Paragraph 4, VVG nicht als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung herangezogen vergleiche zur GewO das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170006.X01Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010