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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 idF 2005/I/143;Rechtssatz
Fraglich könnte im Hinblick auf die Erwähnung des § 51 Abs. 1 VStG 1950 in § 50 GSpG sein, ob in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen war. Diesbezüglich ist aber - wie es sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt -Fraglich könnte im Hinblick auf die Erwähnung des Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 in Paragraph 50, GSpG sein, ob in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen war. Diesbezüglich ist aber - wie es sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt -
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch für Betriebsschließungen den Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat, nicht aber, dass die prozessualen Regeln des VStG anwendbar sein sollten, festschreiben wollte; der Hinweis auf § 51 Abs. 1 VStG 1950 ist von der ursprünglichen Fassung (in der die Betriebsschließungen nicht erwähnt waren) her zu verstehen und bezieht sich nicht auf die nachträglich eingefügten Betriebsschließungen. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch für Betriebsschließungen den Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat, nicht aber, dass die prozessualen Regeln des VStG anwendbar sein sollten, festschreiben wollte; der Hinweis auf Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 ist von der ursprünglichen Fassung (in der die Betriebsschließungen nicht erwähnt waren) her zu verstehen und bezieht sich nicht auf die nachträglich eingefügten Betriebsschließungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170002.X02Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017