RS Vwgh 2009/11/4 2009/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 idF 2005/I/143;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Fraglich könnte im Hinblick auf die Erwähnung des § 51 Abs. 1 VStG 1950 in § 50 GSpG sein, ob in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen war. Diesbezüglich ist aber - wie es sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt -Fraglich könnte im Hinblick auf die Erwähnung des Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 in Paragraph 50, GSpG sein, ob in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen war. Diesbezüglich ist aber - wie es sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt -

davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch für Betriebsschließungen den Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat, nicht aber, dass die prozessualen Regeln des VStG anwendbar sein sollten, festschreiben wollte; der Hinweis auf § 51 Abs. 1 VStG 1950 ist von der ursprünglichen Fassung (in der die Betriebsschließungen nicht erwähnt waren) her zu verstehen und bezieht sich nicht auf die nachträglich eingefügten Betriebsschließungen. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich auch für Betriebsschließungen den Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat, nicht aber, dass die prozessualen Regeln des VStG anwendbar sein sollten, festschreiben wollte; der Hinweis auf Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1950 ist von der ursprünglichen Fassung (in der die Betriebsschließungen nicht erwähnt waren) her zu verstehen und bezieht sich nicht auf die nachträglich eingefügten Betriebsschließungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170002.X02

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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