RS Vwgh 2009/11/4 2008/17/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
GSpG 1989 §50;
GSpG 1989 §56a;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0002, ausgeführt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 50 GSpG grundsätzlich im Verfahren über Betriebsschließungen als Rechtsmittelinstanz zuständig. Die Weiterleitung der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Berufung gegen einen Bescheid betreffend die Verfügung der Schließung eines Lokals gemäß § 56a GSpG an das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 6 AVG erfolgte daher zu Unrecht. Eine derartige Weiterleitung hat keine bindende Wirkung in dem Sinn, dass im Falle der Unzuständigkeit der Behörde, an die die Berufung weitergeleitet wurde, diese ihre Unzuständigkeit nicht mehr wahrnehmen könnte. Die Behörde, an die die Berufung weiter geleitet wurde, hat diese vielmehr gemäß § 6 AVG an die ihres Erachtens zuständige Behörde weiter zu leiten, wenn sie zur Auffassung kommt, dass sie nicht zuständig ist (und somit gegebenenfalls an die übertragende Behörde zurück zu leiten; vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0002, ausgeführt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 50, GSpG grundsätzlich im Verfahren über Betriebsschließungen als Rechtsmittelinstanz zuständig. Die Weiterleitung der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Berufung gegen einen Bescheid betreffend die Verfügung der Schließung eines Lokals gemäß Paragraph 56 a, GSpG an das Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 6, AVG erfolgte daher zu Unrecht. Eine derartige Weiterleitung hat keine bindende Wirkung in dem Sinn, dass im Falle der Unzuständigkeit der Behörde, an die die Berufung weitergeleitet wurde, diese ihre Unzuständigkeit nicht mehr wahrnehmen könnte. Die Behörde, an die die Berufung weiter geleitet wurde, hat diese vielmehr gemäß Paragraph 6, AVG an die ihres Erachtens zuständige Behörde weiter zu leiten, wenn sie zur Auffassung kommt, dass sie nicht zuständig ist (und somit gegebenenfalls an die übertragende Behörde zurück zu leiten; vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996).

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170240.X02

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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