RS Vwgh 2009/11/4 2008/17/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50;
StGB §168;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Gemäß § 50 GSpG ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Betriebsschließungen nach dem GSpG der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde erster Instanz ihren Sitz hat, zuständig. Die gegenteilige Auffassung (hier: des unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich) ist insofern unzutreffend, als die von diesem als "Einschränkung" gelesene Wendung "§ 51 Abs. 1 VStG 1950" nicht die Bedeutung hat, dass der unabhängige Verwaltungssenat nur dann über die Berufung gegen eine Betriebsschließung zu entscheiden hätte, wenn keine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Sie setzt sich einerseits über den Wortlaut der Regelung hinweg und hat andererseits weder nachvollziehbare teleologische, systematische oder verfassungsrechtlichen Argumente, noch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte für sich.Gemäß Paragraph 50, GSpG ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Betriebsschließungen nach dem GSpG der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde erster Instanz ihren Sitz hat, zuständig. Die gegenteilige Auffassung (hier: des unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich) ist insofern unzutreffend, als die von diesem als "Einschränkung" gelesene Wendung "§ 51 Absatz eins, VStG 1950" nicht die Bedeutung hat, dass der unabhängige Verwaltungssenat nur dann über die Berufung gegen eine Betriebsschließung zu entscheiden hätte, wenn keine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliege. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Sie setzt sich einerseits über den Wortlaut der Regelung hinweg und hat andererseits weder nachvollziehbare teleologische, systematische oder verfassungsrechtlichen Argumente, noch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte für sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170240.X01

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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