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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §50;Rechtssatz
Gemäß § 50 GSpG ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Betriebsschließungen nach dem GSpG der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde erster Instanz ihren Sitz hat, zuständig. Die gegenteilige Auffassung (hier: des unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich) ist insofern unzutreffend, als die von diesem als "Einschränkung" gelesene Wendung "§ 51 Abs. 1 VStG 1950" nicht die Bedeutung hat, dass der unabhängige Verwaltungssenat nur dann über die Berufung gegen eine Betriebsschließung zu entscheiden hätte, wenn keine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Sie setzt sich einerseits über den Wortlaut der Regelung hinweg und hat andererseits weder nachvollziehbare teleologische, systematische oder verfassungsrechtlichen Argumente, noch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte für sich.Gemäß Paragraph 50, GSpG ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Betriebsschließungen nach dem GSpG der unabhängige Verwaltungssenat jenes Landes, in dem die Behörde erster Instanz ihren Sitz hat, zuständig. Die gegenteilige Auffassung (hier: des unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich) ist insofern unzutreffend, als die von diesem als "Einschränkung" gelesene Wendung "§ 51 Absatz eins, VStG 1950" nicht die Bedeutung hat, dass der unabhängige Verwaltungssenat nur dann über die Berufung gegen eine Betriebsschließung zu entscheiden hätte, wenn keine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliege. Diese Argumentation ist im Ansatz verfehlt. Sie setzt sich einerseits über den Wortlaut der Regelung hinweg und hat andererseits weder nachvollziehbare teleologische, systematische oder verfassungsrechtlichen Argumente, noch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte für sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170240.X01Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010