RS Vwgh 2009/11/4 2008/17/0094

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Veröffentlicht am 04.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Dazu, dass im vorliegenden Fall betreffend Altlastenbeitrag auf Grund von Organisations- und Zuständigkeitsänderungen verschiedene Behörden (zunächst das Hauptzollamt Feldkirch, bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung das Zollamt Feldkirch, im hier vorliegenden Verfahren hinsichtlich eines anderen Abgabenzeitraumes in erster Instanz das Zollamt Wolfurt) eingeschritten sind, wird darauf hingewiesen, dass eine dem (zunächst) zuständigen Zollamt gegenüber bekannt gegebene Zustellbevollmächtigung auch weiter wirksam ist, wenn die Zuständigkeit betreffend jene Abgabe, für die die Bevollmächtigung erteilt war, auf eine andere Behörde (ein anderes Zollamt) übergeht. Es ist davon auszugehen, dass eine im Zeitablauf an Stelle einer früher zuständigen Behörde zuständig gewordene Behörde in deren Rechtsposition eintritt und sowohl anhängige Verwaltungsverfahren in dem Stadium zu übernehmen hat, in dem sie sich befinden, als auch generell Rechtsbeziehungen zwischen Behörde und Partei durch den Zuständigkeitswechsel, sofern nicht Gegenteiliges angeordnet wird, keine Änderung erfahren. Im Falle von Zuständigkeitsänderungen wie im vorliegenden Beschwerdefall ist es Sache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. Der Umstand, dass die Zustellbevollmächtigung der Abgabenbehörde gegenüber zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, zu dem das genannte andere Zollamt noch nicht zuständig war, ändert nichts daran, dass sich die Zustellbevollmächtigung auf sämtliche Angelegenheiten der Vorschreibung des Altlastenbeitrages bezog. Organisations- und Zuständigkeitsänderungen führen nicht dazu, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung zuständigen Behörde gegenüber wirksam abgegebene Prozesserklärungen in weiterer Folge nicht wirksam wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170094.X03

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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