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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §83;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0035 E 18. Juni 1990 VwSlg 13221 A/1990 RS 10Stammrechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, daß die Beh im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zuzustellen hat; diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn diese bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Beh ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis auf E 14.2.1983, 83/10/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160214.X02Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010