RS Vwgh 2009/11/5 2009/16/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2009
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Index

E6J
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;
BAO §21 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §4 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §4 Abs2;
UStG 1994 §1;
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0195 E 5. November 2009

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Entgelts ist der von der Lehre und hg. Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit (Unteilbarkeit) der Leistung zu beachten. Danach ist der Umfang der einzelnen Leistung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind, gehen in der Hauptleistung auf und werden (umsatz-)steuerlich gleich behandelt (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 30 ff zu § 1). Die Veräußerung von Getränken und Speiseeis im Rahmen von Restaurationsumsätzen ist das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, die allenfalls vom Zubereiten bis zum Darreichen der Getränke und des Speiseeises reichen, wobei gleichzeitig eine organisatorische Gesamtheit (z. B. Mobiliar und Geschirr), die den sofortigen Verzehr der Getränke an Ort und Stelle erlaubt, zur Verfügung gestellt wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs. C-231/94, "Faaborg-Gelting Linien A/S"). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei der Lieferung (Veräußerung) von Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, welche der Gast des Gastronomiebetriebes in Anspruch nimmt und für welche üblicherweise auch ein einheitliches Entgelt (für jedes Getränk) in Rechnung gestellt wird. Von einer solchen einheitlichen Leistung wäre hingegen nicht auszugehen, wenn ein Gastronomiebetrieb neben der Lieferung (Veräußerung) von Getränken auch Leistungen erbringt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Einheit aufzufassen sind, wie etwa die Abgabe anderer Speisen als Speiseeis oder die Beherbergung, auch wenn dafür ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die letztgenannten Leistungen unterliegen nicht der Getränkesteuer.Bei der Bestimmung des Entgelts ist der von der Lehre und hg. Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit (Unteilbarkeit) der Leistung zu beachten. Danach ist der Umfang der einzelnen Leistung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind, gehen in der Hauptleistung auf und werden (umsatz-)steuerlich gleich behandelt vergleiche Ruppe, UStG 19943, Tz 30 ff zu Paragraph eins,). Die Veräußerung von Getränken und Speiseeis im Rahmen von Restaurationsumsätzen ist das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, die allenfalls vom Zubereiten bis zum Darreichen der Getränke und des Speiseeises reichen, wobei gleichzeitig eine organisatorische Gesamtheit (z. B. Mobiliar und Geschirr), die den sofortigen Verzehr der Getränke an Ort und Stelle erlaubt, zur Verfügung gestellt wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs. C-231/94, "Faaborg-Gelting Linien A/S"). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei der Lieferung (Veräußerung) von Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, welche der Gast des Gastronomiebetriebes in Anspruch nimmt und für welche üblicherweise auch ein einheitliches Entgelt (für jedes Getränk) in Rechnung gestellt wird. Von einer solchen einheitlichen Leistung wäre hingegen nicht auszugehen, wenn ein Gastronomiebetrieb neben der Lieferung (Veräußerung) von Getränken auch Leistungen erbringt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Einheit aufzufassen sind, wie etwa die Abgabe anderer Speisen als Speiseeis oder die Beherbergung, auch wenn dafür ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die letztgenannten Leistungen unterliegen nicht der Getränkesteuer.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160194.X02

Im RIS seit

04.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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