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E6JNorm
61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0195 E 5. November 2009Rechtssatz
Bei der Bestimmung des Entgelts ist der von der Lehre und hg. Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit (Unteilbarkeit) der Leistung zu beachten. Danach ist der Umfang der einzelnen Leistung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind, gehen in der Hauptleistung auf und werden (umsatz-)steuerlich gleich behandelt (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 30 ff zu § 1). Die Veräußerung von Getränken und Speiseeis im Rahmen von Restaurationsumsätzen ist das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, die allenfalls vom Zubereiten bis zum Darreichen der Getränke und des Speiseeises reichen, wobei gleichzeitig eine organisatorische Gesamtheit (z. B. Mobiliar und Geschirr), die den sofortigen Verzehr der Getränke an Ort und Stelle erlaubt, zur Verfügung gestellt wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs. C-231/94, "Faaborg-Gelting Linien A/S"). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei der Lieferung (Veräußerung) von Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, welche der Gast des Gastronomiebetriebes in Anspruch nimmt und für welche üblicherweise auch ein einheitliches Entgelt (für jedes Getränk) in Rechnung gestellt wird. Von einer solchen einheitlichen Leistung wäre hingegen nicht auszugehen, wenn ein Gastronomiebetrieb neben der Lieferung (Veräußerung) von Getränken auch Leistungen erbringt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Einheit aufzufassen sind, wie etwa die Abgabe anderer Speisen als Speiseeis oder die Beherbergung, auch wenn dafür ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die letztgenannten Leistungen unterliegen nicht der Getränkesteuer.Bei der Bestimmung des Entgelts ist der von der Lehre und hg. Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit (Unteilbarkeit) der Leistung zu beachten. Danach ist der Umfang der einzelnen Leistung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind, gehen in der Hauptleistung auf und werden (umsatz-)steuerlich gleich behandelt vergleiche Ruppe, UStG 19943, Tz 30 ff zu Paragraph eins,). Die Veräußerung von Getränken und Speiseeis im Rahmen von Restaurationsumsätzen ist das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, die allenfalls vom Zubereiten bis zum Darreichen der Getränke und des Speiseeises reichen, wobei gleichzeitig eine organisatorische Gesamtheit (z. B. Mobiliar und Geschirr), die den sofortigen Verzehr der Getränke an Ort und Stelle erlaubt, zur Verfügung gestellt wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs. C-231/94, "Faaborg-Gelting Linien A/S"). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei der Lieferung (Veräußerung) von Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, welche der Gast des Gastronomiebetriebes in Anspruch nimmt und für welche üblicherweise auch ein einheitliches Entgelt (für jedes Getränk) in Rechnung gestellt wird. Von einer solchen einheitlichen Leistung wäre hingegen nicht auszugehen, wenn ein Gastronomiebetrieb neben der Lieferung (Veräußerung) von Getränken auch Leistungen erbringt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Einheit aufzufassen sind, wie etwa die Abgabe anderer Speisen als Speiseeis oder die Beherbergung, auch wenn dafür ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die letztgenannten Leistungen unterliegen nicht der Getränkesteuer.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160194.X02Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011