RS Vwgh 2009/11/5 2009/16/0169

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Veröffentlicht am 05.11.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens (vgl. hiezu Ritz, BAO3, Rz. 2 zu § 177 BAO), das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten.Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens vergleiche hiezu Ritz, BAO3, Rz. 2 zu Paragraph 177, BAO), das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160169.X03

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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