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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Maßgebend für die Beweiskraft insbesondere eines Sachverständigengutachtens sind Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu § 52 AVG).Maßgebend für die Beweiskraft insbesondere eines Sachverständigengutachtens sind Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn vergleiche die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu Paragraph 177, BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu Paragraph 52, AVG).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160169.X01Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014