RS Vwgh 2009/11/5 2009/16/0169

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Veröffentlicht am 05.11.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Maßgebend für die Beweiskraft insbesondere eines Sachverständigengutachtens sind Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu § 52 AVG).Maßgebend für die Beweiskraft insbesondere eines Sachverständigengutachtens sind Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn vergleiche die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu Paragraph 177, BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu Paragraph 52, AVG).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160169.X01

Im RIS seit

03.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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