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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die TP 5 des § 33 GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge iSd § 1090 ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen; das heißt Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind (vgl. dazu die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 25 Abs. 1 und E 31 zu § 33 TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die TP 5 des Paragraph 33, GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge iSd Paragraph 1090, ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen; das heißt Verträge, die zwar von den Regeln der Paragraphen 1090, ff ABGB abweichen, die aber auf Grund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind vergleiche dazu die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 25 Absatz eins und E 31 zu Paragraph 33, TP 5 GebG referierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160084.X01Im RIS seit
04.02.2010Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010