RS Vwgh 2009/11/5 2008/16/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1392;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
GmbHG §18 Abs1;
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent (hier der F Gesellschaft m.b.H) und Zessionar (hier der E Gesellschaft m.b.H) erforderlich. Gem. § 18 Abs. 1 GmbHG wird eine Gesellschaft m.b.H durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH Recht I2 Rz 2/191). Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass die zur Vertretung des Zedenten (der F Gesellschaft m.b.H) berufenen Geschäftsführer im Wege der erforderlichen kollektiven Vertretung mit der Zessionarin das Verfügungsgeschäft abgeschlossen haben (und weil deshalb auch eine Beurkundung eines derartigen Geschäftes nicht vorliegt), fehlt es an dem für eine rechtsgeschäftliche, gebührenpflichtige Zession jedenfalls erforderlichen wirksamen und beurkundeten Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar.Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent (hier der F Gesellschaft m.b.H) und Zessionar (hier der E Gesellschaft m.b.H) erforderlich. Gem. Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG wird eine Gesellschaft m.b.H durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH Recht I2 Rz 2/191). Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass die zur Vertretung des Zedenten (der F Gesellschaft m.b.H) berufenen Geschäftsführer im Wege der erforderlichen kollektiven Vertretung mit der Zessionarin das Verfügungsgeschäft abgeschlossen haben (und weil deshalb auch eine Beurkundung eines derartigen Geschäftes nicht vorliegt), fehlt es an dem für eine rechtsgeschäftliche, gebührenpflichtige Zession jedenfalls erforderlichen wirksamen und beurkundeten Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160071.X03

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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