Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent (hier der F Gesellschaft m.b.H) und Zessionar (hier der E Gesellschaft m.b.H) erforderlich. Gem. § 18 Abs. 1 GmbHG wird eine Gesellschaft m.b.H durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH Recht I2 Rz 2/191). Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass die zur Vertretung des Zedenten (der F Gesellschaft m.b.H) berufenen Geschäftsführer im Wege der erforderlichen kollektiven Vertretung mit der Zessionarin das Verfügungsgeschäft abgeschlossen haben (und weil deshalb auch eine Beurkundung eines derartigen Geschäftes nicht vorliegt), fehlt es an dem für eine rechtsgeschäftliche, gebührenpflichtige Zession jedenfalls erforderlichen wirksamen und beurkundeten Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar.Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner Beurkundung. Dazu ist eine wirksame rechtsgeschäftliche und beurkundete Einigung zwischen Zedent (hier der F Gesellschaft m.b.H) und Zessionar (hier der E Gesellschaft m.b.H) erforderlich. Gem. Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG wird eine Gesellschaft m.b.H durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der (bzw. die) Geschäftsführer ist (sind) das notwendige Vertretungsorgan; anderen Organen der Gesellschaft kommt keine Vertretungsmacht zu vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH Recht I2 Rz 2/191). Da im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, dass die zur Vertretung des Zedenten (der F Gesellschaft m.b.H) berufenen Geschäftsführer im Wege der erforderlichen kollektiven Vertretung mit der Zessionarin das Verfügungsgeschäft abgeschlossen haben (und weil deshalb auch eine Beurkundung eines derartigen Geschäftes nicht vorliegt), fehlt es an dem für eine rechtsgeschäftliche, gebührenpflichtige Zession jedenfalls erforderlichen wirksamen und beurkundeten Verfügungsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160071.X03Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015