RS Vwgh 2009/11/5 2008/16/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1392;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
GmbHG §34;
GmbHG §82 Abs1;

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gesellschafterbeschluss und damit auch beim Generalversammlungsbeschluss einer Gesellschaft m.b.H um eine besondere Art eines (in der Regel) mehrseitigen Rechtsgeschäftes (vgl. insbesondere Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG Rz 14 und 15 zu § 34 GmbHG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt im Beschwerdefall in Gestalt eines Beschlusses der Generalversammlung der F Gesellschaft m.b.H ein beurkundeter rechtsgeschäftlicher Titel für die Abtretung der im Protokoll dieses Generalversammlungsbeschlusses näher bezeichneten Forderungen der F Gesellschaft m.b.H gegenüber der E Beteiligungsverwaltung GmbH vor, wobei auch das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit erfüllt ist, weil im Wege der in Aussicht genommenen Zession, die zunächst durch den Punkt 1. des Generalversammlungsbeschlusses für die F Gesellschaft m.b.H verbindlich geschaffene Verpflichtung zur Ausschüttung von Geld erfüllt werden soll (vgl. Fellner MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 433 Anm 4 Abs. 3 zu § 33 TP 21 sowie die bei Fellner aaO in E 56 zu § 33 TP 21 angeführte hg. Rechtsprechung). Der Umstand, dass dazu im Punkt 6. des Generalversammlungsbeschlusses gesagt wird, dass dies "nicht an Zahlungsstatt" geschieht, besagt nur, dass dies eben (wie im Zweifelsfall immer) zahlungshalber geschieht (vgl. dazu Welser in Koziol/Welser, Grundriss II 12 100).Nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gesellschafterbeschluss und damit auch beim Generalversammlungsbeschluss einer Gesellschaft m.b.H um eine besondere Art eines (in der Regel) mehrseitigen Rechtsgeschäftes vergleiche insbesondere Enzinger in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG Rz 14 und 15 zu Paragraph 34, GmbHG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt im Beschwerdefall in Gestalt eines Beschlusses der Generalversammlung der F Gesellschaft m.b.H ein beurkundeter rechtsgeschäftlicher Titel für die Abtretung der im Protokoll dieses Generalversammlungsbeschlusses näher bezeichneten Forderungen der F Gesellschaft m.b.H gegenüber der E Beteiligungsverwaltung GmbH vor, wobei auch das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit erfüllt ist, weil im Wege der in Aussicht genommenen Zession, die zunächst durch den Punkt 1. des Generalversammlungsbeschlusses für die F Gesellschaft m.b.H verbindlich geschaffene Verpflichtung zur Ausschüttung von Geld erfüllt werden soll vergleiche Fellner MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 433 Anmerkung 4 Absatz 3, zu Paragraph 33, TP 21 sowie die bei Fellner aaO in E 56 zu Paragraph 33, TP 21 angeführte hg. Rechtsprechung). Der Umstand, dass dazu im Punkt 6. des Generalversammlungsbeschlusses gesagt wird, dass dies "nicht an Zahlungsstatt" geschieht, besagt nur, dass dies eben (wie im Zweifelsfall immer) zahlungshalber geschieht vergleiche dazu Welser in Koziol/Welser, Grundriss römisch zwei 12 100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160071.X02

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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