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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus (vgl. dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anm 1 Abs. 4, weiters Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 VI, Rz 9 und 11 zu § 1392 ABGB; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, Rz 2 und 5 zu § 1392 ABGB, sowie Ertl in Rummel ABGB3 II/1 Rz 1 zu § 1392 ABGB), ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein (Heidinger in Schwimann aaO Rz 11). Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem. §§ 1358 bzw. 1422 ABGB (Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anm 1 Abs. 6); außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG) und der Beurkundung (§ 15 Abs. 1 GebG). Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist (vgl. dazu die bei Fellner aaO unter E 10 zu § 15 GebG referierte hg. Judikatur).Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus vergleiche dazu Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anmerkung 1 Absatz 4,, weiters Heidinger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 römisch sechs, Rz 9 und 11 zu Paragraph 1392, ABGB; Neumayr in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, Rz 2 und 5 zu Paragraph 1392, ABGB, sowie Ertl in Rummel ABGB3 II/1 Rz 1 zu Paragraph 1392, ABGB), ein solcher Rechtsgrund kann auch eine Leistung erfüllungshalber sein (Heidinger in Schwimann aaO Rz 11). Gebührenpflichtig sind Zessionen dann, wenn ihnen ein rechtsgeschäftlicher Titel zu Grunde liegt, nicht jedoch Legalzessionen und sog notwendige Zessionen gem. Paragraphen 1358, bzw. 1422 ABGB (Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8, 430 Anmerkung 1 Absatz 6,); außerdem bedarf es für die Gebührenpflicht der Entgeltlichkeit (Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, GebG) und der Beurkundung (Paragraph 15, Absatz eins, GebG). Grundvoraussetzung der Gebührenpflicht eines vom Tarifpostsystem des GebG erfassten Rechtsgeschäftes ist es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt gültig zustande gekommen ist vergleiche dazu die bei Fellner aaO unter E 10 zu Paragraph 15, GebG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160071.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015