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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §15 Abs1;Rechtssatz
Ein vom Berufungsgericht in Anwendung des § 500 Abs. 2 Z. 1 lit. b ZPO vorgenommener Ausspruch vermag gegenüber den das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorganen schon deshalb keine Bindungswirkung zu entfalten, weil gerade innerhalb der von dieser Gesetzesstelle abgesteckten Bandbreite, nämlich zwischen einer EUR 4.000,-- übersteigenden, jedoch EUR 20.000,-- nicht übersteigenden Summe sowohl nach TP 1 GGG als auch nach der für die Vergebührung einer Revision maßgebenden TP 3 GGG ein relevanter Tarifsprung (ab einer Summe von über EUR 7.270,--) gelegen ist. Der gem. § 500 Abs. 2 Z. 1 lit. b ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmende Ausspruch hat vielmehr ausschließlich Bedeutung für die mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil und mit dem diesbezüglichen Procedere zusammenhängenden Fragen, insbesondere für die Frage einer Antragsstellung gem. § 508 Abs. 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision; zudem stellt die Festlegung einer Bandbreite keine taugliche Grundlage für die Bildung einer Bemessungsgrundlage dar. Nicht einmal dort aber wäre ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes bindend, wenn er zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechen sollte (vgl. dazu E. Kodek in Rechberger, ZPO - Kommentar3 Rz 3 zu § 500 ZPO bzw. Zechner in Fasching, Kommentar2 Rz 155 zu § 502 ZPO, je mwN); § 15 Abs. 1 GGG ist aber eine solche zwingende Bewertungsvorschrift.Ein vom Berufungsgericht in Anwendung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vorgenommener Ausspruch vermag gegenüber den das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorganen schon deshalb keine Bindungswirkung zu entfalten, weil gerade innerhalb der von dieser Gesetzesstelle abgesteckten Bandbreite, nämlich zwischen einer EUR 4.000,-- übersteigenden, jedoch EUR 20.000,-- nicht übersteigenden Summe sowohl nach TP 1 GGG als auch nach der für die Vergebührung einer Revision maßgebenden TP 3 GGG ein relevanter Tarifsprung (ab einer Summe von über EUR 7.270,--) gelegen ist. Der gem. Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmende Ausspruch hat vielmehr ausschließlich Bedeutung für die mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil und mit dem diesbezüglichen Procedere zusammenhängenden Fragen, insbesondere für die Frage einer Antragsstellung gem. Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision; zudem stellt die Festlegung einer Bandbreite keine taugliche Grundlage für die Bildung einer Bemessungsgrundlage dar. Nicht einmal dort aber wäre ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes bindend, wenn er zwingenden Bewertungsvorschriften widersprechen sollte vergleiche dazu E. Kodek in Rechberger, ZPO - Kommentar3 Rz 3 zu Paragraph 500, ZPO bzw. Zechner in Fasching, Kommentar2 Rz 155 zu Paragraph 502, ZPO, je mwN); Paragraph 15, Absatz eins, GGG ist aber eine solche zwingende Bewertungsvorschrift.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160057.X02Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010