RS Vwgh 2009/11/6 2008/19/0532

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Veröffentlicht am 06.11.2009
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Index

E3R E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems ist auch daran zu messen, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" (vgl. dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung), entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems ist auch daran zu messen, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" vergleiche dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung), entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008190532.X01

Im RIS seit

08.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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