RS Vwgh 2009/11/9 2008/09/0298

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Veröffentlicht am 09.11.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0086 E 12. Februar 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Behörde, bei inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und aus welchen Gründen sie eine Version zu Feststellungen erhebt. Diesen Verfahrensnormen wird durch die Berufungsinstanz, die zu einer Bestätigung des Bescheides der Unterinstanz gelangt, durch einen Hinweis auf die Gründe der Unterinstanz nur dann entsprochen, wenn schon in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde, somit im Rechtsmittelverfahren von den Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, und der Berufungsbehörde auch sonst keine durch die Begründung der Unterinstanz - im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich - offene Frage vorgelegt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090298.X02

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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