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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Rechtssatz
Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein; ein solcher Vertrag ist als "plumper Umgehungsversuch des AuslBG" anzusehen. (Hier: Eine plumpe Umgehung soll nicht unterstellt werden, jedoch überwogen die Aspekte einer Arbeitskräfteüberlassung und damit einer Beschäftigung der Ausländer durch das vom Bf vertretene Unternehmen jene eines Werkvertrages; Beschäftigung iSd § 2 AuslBG lag vor.)Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein; ein solcher Vertrag ist als "plumper Umgehungsversuch des AuslBG" anzusehen. (Hier: Eine plumpe Umgehung soll nicht unterstellt werden, jedoch überwogen die Aspekte einer Arbeitskräfteüberlassung und damit einer Beschäftigung der Ausländer durch das vom Bf vertretene Unternehmen jene eines Werkvertrages; Beschäftigung iSd Paragraph 2, AuslBG lag vor.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090345.X01Im RIS seit
03.12.2009Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017