TE Vwgh Beschluss 1992/7/7 92/08/0126

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über 1. den (Zl. 92/08/0127) Antrag des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des LH von Salzburg vom 13.2.1992, Zl. 3/07-12.678/4-1992, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einem Ausgleichszulagenverfahren, und 2. die (Zl. 92/08/0126) Beschwerde des zu 1. Genannten gegen diesen Bescheid (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde sowie den ihren angeschlossenen Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 19. November 1991 wies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag des nunmehrigen Antragstellers und Beschwerdeführers (im folgenden Beschwerdeführer) auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Ausgleichszulagenverfahren seiner geschiedenen Ehegattin gemäß § 8 AVG zurück.

Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 13. Februar 1992 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Februar 1992) keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 415 ASVG das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zulässig."

Mit Bescheid vom 5. Mai 1992 wies der Bundesminister für Arbeit und Soziales die vom Beschwerdeführer, vertreten durch den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden Rechtsanwalt, gegen den Einspruchsbescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurück.

Mit dem vorliegenden, auf § 46 Abs. 2 VwGG gestützten (am 3. Juni 1992 zur Post gegebenen) Wiedereinsetzungsantrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Einspruchsbescheid. Durch die fälschliche Rechtsmittelbelehrung im Einspruchsbescheid und die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sei die Beschwerdefrist versäumt worden. Es liege daher der Wiedereinsetzungsgrund des § 46 Abs. 2 VwGG vor. Der Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales sei "dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5.5.1992 zugestellt" worden; der Wiedereinsetzungsantrag sei daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG rechtzeitig. Gleichzeitig werde die versäumte Handlung nachgeholt, nämlich die Beschwerde gegen den Einspruchsbescheid wegen Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und e VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Wiedereinsetzungswerber im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG zwecks Ermöglichung einer Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages durch den Gerichtshof schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist ergibt. Unterläßt er solche Angaben, so liegt ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel der Eingabe vor, der ihre Zurückweisung zur Folge hat (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.205/A, vom 28. Juni 1982, Slg. Nr. 10.771/A, vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0177, und vom 27. November 1990, Zl. 90/08/0187). Entspricht der Wiedereinsetzungswerber aber der obgenannten Verpflichtung, so kommt den in Erfüllung dieser Verpflichtung gemachten Angaben - ähnlich wie den zur Ermöglichung der Überprüfung der Rechtzeitigkeit einer Bescheidbeschwerde nach § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG erforderlichen Angaben über die Zustellung des Bescheides (vgl. u.a. den Beschluß vom 19. Oktober 1982, Zlen. 82/11/0253, 0258, mit weiteren Judikaturhinweisen) - selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinn zu, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages an diese Angaben (jedenfalls insoweit, als sie nicht in sich widersprüchlich sind bzw. mit den im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind) gebunden ist.

Unter Bedachtnahme darauf ist der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 3 VwGG verspätet. Denn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag wurde ihm der Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales "am 5.5.1992" zugestellt. Dieses Vorbringen steht mit den vorliegenden Urkunden trotz der Datierung des eben genannten Bescheides mit demselben Datum in keinem Widerspruch (es findet sich weder auf der vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides noch auf den anderen vorgelegten Urkunden ein Vermerk über die Zustellung dieses Bescheides) und ist auch nicht offenkundig unrichtig (da weder eine Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Tag der Bescheiddatierung noch eine allfällige unrichtige Datierung des Bescheides ausgeschlossen werden kann). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher an dieses Vorbringen gebunden. Es braucht deshalb auch nicht untersucht zu werden, welche (allenfalls unterschiedlichen) Konsequenzen es hätte, wenn die Angabe des Beschwerdeführers über das Zustelldatum mit anderen Angaben oder vorgelegten Urkunden in Widerspruch stünde oder auf Grund dieser Urkunden offenkundig unrichtig wäre. Ausgehend von dem Vorbringen des Beschwerdeführers über das Zustelldatum des Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales ist aber der am 3. Juni 1992 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als gemäß § 46 Abs. 3 VwGG verspätet zurückzuweisen.

Das aber hat zur Konsequenz, daß auch die am 3. Juni 1992 zur Post gegebene Beschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1992 zugestellten Einspruchsbescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen ist, weil sie nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erhoben wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080126.X00

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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