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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10;Rechtssatz
Im Fall eines Antrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 ist zu prüfen, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einer relevanten Verletzung des Art. 8 MRK führen würde. Hat nun bereits in einem Ausweisungsverfahren eine Prüfung nach Art. 8 MRK stattgefunden, so ist - wie dies § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 anordnet - der Antrag auf Erteilung einer "humanitären" Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, sofern sich nicht der Sachverhalt maßgeblich geändert hat. Sowohl im Fall einer (im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassenen) Ausweisung als auch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 ist somit eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK vorgeschrieben, wobei im Fall geänderter Umstände die bereits ausgesprochene Ausweisung einer neuerlichen Prüfung nach Art. 8 MRK nicht entgegen steht.Im Fall eines Antrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 ist zu prüfen, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einer relevanten Verletzung des Artikel 8, MRK führen würde. Hat nun bereits in einem Ausweisungsverfahren eine Prüfung nach Artikel 8, MRK stattgefunden, so ist - wie dies Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 anordnet - der Antrag auf Erteilung einer "humanitären" Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, sofern sich nicht der Sachverhalt maßgeblich geändert hat. Sowohl im Fall einer (im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassenen) Ausweisung als auch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 ist somit eine Bedachtnahme auf Artikel 8, MRK vorgeschrieben, wobei im Fall geänderter Umstände die bereits ausgesprochene Ausweisung einer neuerlichen Prüfung nach Artikel 8, MRK nicht entgegen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220285.X01Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010