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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Steht (trotz aus dem Antrag klar hervorgehendem Aufenthaltszweck) noch gar nicht abschließend und zweifelfrei fest, welcher Aufenthaltstitel konkret begehrt wird, ist es auch noch nicht möglich zu beurteilen, welche Urkunden dem Antrag nach § 19 Abs. 3 NAG 2005 iVm der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zwingend beizuschließen sind. Steht Letzteres aber noch nicht fest, so erweist sich ein sich darauf beziehender Mängelbehebungsauftrag als nicht zulässig, weil es der Behörde nicht anheim steht, gleichsam prophylaktisch die Beibringung von Urkunden für jeden theoretisch denkbar in Betracht kommenden Aufenthaltstitel zu verlangen.Steht (trotz aus dem Antrag klar hervorgehendem Aufenthaltszweck) noch gar nicht abschließend und zweifelfrei fest, welcher Aufenthaltstitel konkret begehrt wird, ist es auch noch nicht möglich zu beurteilen, welche Urkunden dem Antrag nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zwingend beizuschließen sind. Steht Letzteres aber noch nicht fest, so erweist sich ein sich darauf beziehender Mängelbehebungsauftrag als nicht zulässig, weil es der Behörde nicht anheim steht, gleichsam prophylaktisch die Beibringung von Urkunden für jeden theoretisch denkbar in Betracht kommenden Aufenthaltstitel zu verlangen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220939.X02Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
31.12.2009