RS Vwgh 2009/11/10 2008/22/0939

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAGDV 2005;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Steht (trotz aus dem Antrag klar hervorgehendem Aufenthaltszweck) noch gar nicht abschließend und zweifelfrei fest, welcher Aufenthaltstitel konkret begehrt wird, ist es auch noch nicht möglich zu beurteilen, welche Urkunden dem Antrag nach § 19 Abs. 3 NAG 2005 iVm der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zwingend beizuschließen sind. Steht Letzteres aber noch nicht fest, so erweist sich ein sich darauf beziehender Mängelbehebungsauftrag als nicht zulässig, weil es der Behörde nicht anheim steht, gleichsam prophylaktisch die Beibringung von Urkunden für jeden theoretisch denkbar in Betracht kommenden Aufenthaltstitel zu verlangen.Steht (trotz aus dem Antrag klar hervorgehendem Aufenthaltszweck) noch gar nicht abschließend und zweifelfrei fest, welcher Aufenthaltstitel konkret begehrt wird, ist es auch noch nicht möglich zu beurteilen, welche Urkunden dem Antrag nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung zwingend beizuschließen sind. Steht Letzteres aber noch nicht fest, so erweist sich ein sich darauf beziehender Mängelbehebungsauftrag als nicht zulässig, weil es der Behörde nicht anheim steht, gleichsam prophylaktisch die Beibringung von Urkunden für jeden theoretisch denkbar in Betracht kommenden Aufenthaltstitel zu verlangen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220939.X02

Im RIS seit

15.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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