RS Vwgh 2009/11/10 2008/22/0854

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 70 Abs. 3 AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Obwohl die Bewilligung wie auch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 1 AVG in Form eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides und nicht als bloße Verfahrensanordnung zu erfolgen hat, kann dieser Bescheid nicht gesondert mit Berufung angefochten werden. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 18, mwH). Steht somit einer Berufungsentscheidung in der Sache ein formelles Hindernis entgegen, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG inhaltlich rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 31).Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Obwohl die Bewilligung wie auch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 70, Absatz eins, AVG in Form eines (verfahrensrechtlichen) Bescheides und nicht als bloße Verfahrensanordnung zu erfolgen hat, kann dieser Bescheid nicht gesondert mit Berufung angefochten werden. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 18, mwH). Steht somit einer Berufungsentscheidung in der Sache ein formelles Hindernis entgegen, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen. In diesen Fällen ist eine Entscheidung der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG oder eine meritorische Erledigung der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG inhaltlich rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 31).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220854.X01

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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