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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0512 E 2. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Erlangung der Rechtsposition gemäß Art 6 oder Art 7 ARB 1/80 hat gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde zur Folge. Ein Fremder verliert diese Position aber jedenfalls durch die rechtskräftige Verhängung eines Aufenthaltsverbots, das gemäß § 125 Abs 3 FrPolG 2005 seit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot gilt, handelt es sich hiebei doch um eine gemäß Art 14 ARB 1/80 zulässige Beschränkung dieser Rechtsposition aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0182).Die Erlangung der Rechtsposition gemäß Artikel 6, oder Artikel 7, ARB 1/80 hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde zur Folge. Ein Fremder verliert diese Position aber jedenfalls durch die rechtskräftige Verhängung eines Aufenthaltsverbots, das gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FrPolG 2005 seit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot gilt, handelt es sich hiebei doch um eine gemäß Artikel 14, ARB 1/80 zulässige Beschränkung dieser Rechtsposition aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Hinweis E 14. Juni 2007, 2007/18/0182).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220848.X02Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010