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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wie bereits § 2 Z 5 und § 108 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 erkennen lassen beschränkt das BVergG 2006 den im Angebot anzugebenden Namen des Bieters nicht ausschließlich auf die Firma, sondern lässt ergänzend auch eine Geschäftsbezeichnung zu.Wie bereits Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 erkennen lassen beschränkt das BVergG 2006 den im Angebot anzugebenden Namen des Bieters nicht ausschließlich auf die Firma, sondern lässt ergänzend auch eine Geschäftsbezeichnung zu.
(Hier: Selbst wenn die Firma der Beschwerdeführerin durch die zusätzliche Angabe ihrer Muttergesellschaft [in der Bundesrepublik Deutschland] ergänzt sein sollte, so ist dies nach den Bestimmungen des BVergG 2006 zulässig. Zudem wurde eine Abgrenzung zur Muttergesellschaft durch die Angabe des Geschäftssitzes ausreichend erkennbar vorgenommen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040240.X03Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011