RS Vwgh 2009/11/11 2009/04/0240

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
BVergG 2006 §320 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Nachprüfungsbehörde ist befugt, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages zu beurteilen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Die Nachprüfungsbehörde ist gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei - auch des Auftraggebers, der den Bieter selber nicht ausgeschieden hat - zu einer solchen Prüfung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht darin, bei Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages einen von ihr auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausschließungsgrund heranzuziehen (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, und Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C- 249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040240.X01

Im RIS seit

27.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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