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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Rechtssatz
Die Nachprüfungsbehörde ist befugt, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages zu beurteilen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Die Nachprüfungsbehörde ist gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei - auch des Auftraggebers, der den Bieter selber nicht ausgeschieden hat - zu einer solchen Prüfung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht darin, bei Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages einen von ihr auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausschließungsgrund heranzuziehen (Hinweis E vom 27. Mai 2009, 2008/04/0041, und Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C- 249/01, Hackermüller, Slg. 2003, Seite I-6319).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040240.X01Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011