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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3;Rechtssatz
Was den Rechtschutz in Auskunftssachen betrifft, ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen. Im Anwendungsbereich der Landesauskunftspflichtgesetze geht somit, sofern das betreffende Gesetz keine Sonderregelungen enthält, der Instanzenzug losgelöst vom Instanzenzug in der Sache, in welcher Auskunft begehrt wurde, von der untergeordneten Landesbehörde (im organisatorischen Sinn) an die organisatorisch übergeordnete Landesbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, mit Hinweis auf die Vorjudikatur und auf Wieser, aaO, Rz 69).Was den Rechtschutz in Auskunftssachen betrifft, ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen. Im Anwendungsbereich der Landesauskunftspflichtgesetze geht somit, sofern das betreffende Gesetz keine Sonderregelungen enthält, der Instanzenzug losgelöst vom Instanzenzug in der Sache, in welcher Auskunft begehrt wurde, von der untergeordneten Landesbehörde (im organisatorischen Sinn) an die organisatorisch übergeordnete Landesbehörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, mit Hinweis auf die Vorjudikatur und auf Wieser, aaO, Rz 69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040224.X02Im RIS seit
09.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013