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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art 1 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde gegen die Antragsfristen des § 21 Wr LVergRG 2003 einwendet, dass durch diese im Ergebnis die Frist für Schadenersatzansprüche (die gemäß § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger betrage) verkürzt werde und darin mit Blick auf den Grundsatz der Äquivalenz eine Gemeinschaftswidrigkeit zu erkennen vermeint, so ist darauf hinzuweisen, dass der (sich auch aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/665 ergebende) Grundsatz der Äquivalenz eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, zitiert in den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 13. März 2008 in der Rechtssache C-454/06, pressetext Nachrichtenagentur GmbH, zur Rn 156). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein direkter Vergleich der Fristen für Schadenersatzansprüche im Allgemeinen mit speziell aus dem Vergaberecht erwachsenden Ansprüchen überhaupt anzustellen ist, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die in Rede stehende sechswöchige Frist für Feststellungsanträge objektiv gerechtfertigt ist. So wurde die Vergabe des Auftrages und dessen wesentlicher Inhalt in einschlägigen Kundmachungsorganen (Amtsblättern) veröffentlicht, sodass die interessierten Wirtschaftskreise leicht davon Kenntnis erlangen konnten. Davon ausgehend kann die Frist von sechs Wochen für den Feststellungsantrag, beginnend (erst) ab möglicher Kenntnis von der Zuschlagserteilung, nicht als unsachliche Ungleichbehandlung angesehen werden.Wenn die Beschwerde gegen die Antragsfristen des Paragraph 21, Wr LVergRG 2003 einwendet, dass durch diese im Ergebnis die Frist für Schadenersatzansprüche (die gemäß Paragraph 1489, ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger betrage) verkürzt werde und darin mit Blick auf den Grundsatz der Äquivalenz eine Gemeinschaftswidrigkeit zu erkennen vermeint, so ist darauf hinzuweisen, dass der (sich auch aus Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 89/665 ergebende) Grundsatz der Äquivalenz eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung darstellt, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist vergleiche die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, zitiert in den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 13. März 2008 in der Rechtssache C-454/06, pressetext Nachrichtenagentur GmbH, zur Rn 156). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein direkter Vergleich der Fristen für Schadenersatzansprüche im Allgemeinen mit speziell aus dem Vergaberecht erwachsenden Ansprüchen überhaupt anzustellen ist, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die in Rede stehende sechswöchige Frist für Feststellungsanträge objektiv gerechtfertigt ist. So wurde die Vergabe des Auftrages und dessen wesentlicher Inhalt in einschlägigen Kundmachungsorganen (Amtsblättern) veröffentlicht, sodass die interessierten Wirtschaftskreise leicht davon Kenntnis erlangen konnten. Davon ausgehend kann die Frist von sechs Wochen für den Feststellungsantrag, beginnend (erst) ab möglicher Kenntnis von der Zuschlagserteilung, nicht als unsachliche Ungleichbehandlung angesehen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040206.X04Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011