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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgRechtssatz
Die Bieterin hat es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 18 Abs. 3 erster Satz Slbg LVergKG 2007 verlangt einen entsprechenden Antrag schon im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag) zu stellen. Der Einwand der Bieterin, sie habe den Nachprüfungsantrag ohne Rechtsbeistand eingebracht und hätte hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung manuduziert werden müssen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem Einlangen des (mit E-mail eingebrachten) Nachprüfungsantrages auch eine entsprechende Belehrung am Fehlen des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung nichts mehr hätte ändern können (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 13a).Die Bieterin hat es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz Slbg LVergKG 2007 verlangt einen entsprechenden Antrag schon im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag) zu stellen. Der Einwand der Bieterin, sie habe den Nachprüfungsantrag ohne Rechtsbeistand eingebracht und hätte hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung manuduziert werden müssen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem Einlangen des (mit E-mail eingebrachten) Nachprüfungsantrages auch eine entsprechende Belehrung am Fehlen des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung nichts mehr hätte ändern können vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu Paragraph 13 a,).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040203.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011