RS Vwgh 2009/11/11 2009/04/0203

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
LVergKG Slbg 2007 §18 Abs1;
LVergKG Slbg 2007 §18 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bieterin hat es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 18 Abs. 3 erster Satz Slbg LVergKG 2007 verlangt einen entsprechenden Antrag schon im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag) zu stellen. Der Einwand der Bieterin, sie habe den Nachprüfungsantrag ohne Rechtsbeistand eingebracht und hätte hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung manuduziert werden müssen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem Einlangen des (mit E-mail eingebrachten) Nachprüfungsantrages auch eine entsprechende Belehrung am Fehlen des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung nichts mehr hätte ändern können (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 13a).Die Bieterin hat es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz Slbg LVergKG 2007 verlangt einen entsprechenden Antrag schon im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag) zu stellen. Der Einwand der Bieterin, sie habe den Nachprüfungsantrag ohne Rechtsbeistand eingebracht und hätte hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung manuduziert werden müssen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil nach dem Einlangen des (mit E-mail eingebrachten) Nachprüfungsantrages auch eine entsprechende Belehrung am Fehlen des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung nichts mehr hätte ändern können vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu Paragraph 13 a,).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040203.X01

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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