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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von der nach Einbringung der Berufung bekannt gegebenen Identität und damit von der - bereits bei Asylantragstellung vorliegenden - Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides liegt somit nicht vor, da in der Zustellverfügung der volljährige Beschwerdeführer selbst als Empfänger hätte bezeichnet werden müssen und nicht der vermeintlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Dieser ist überdies, ohne zur Vertretung des volljährigen Beschwerdeführers berufen gewesen zu sein, für ihn als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von der nach Einbringung der Berufung bekannt gegebenen Identität und damit von der - bereits bei Asylantragstellung vorliegenden - Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Eine rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides liegt somit nicht vor, da in der Zustellverfügung der volljährige Beschwerdeführer selbst als Empfänger hätte bezeichnet werden müssen und nicht der vermeintlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Dieser ist überdies, ohne zur Vertretung des volljährigen Beschwerdeführers berufen gewesen zu sein, für ihn als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230764.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010