RS Vwgh 2009/11/13 AW 2009/12/0013

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgegebung - Betrauung mit der Funktion der Bezirkshauptfrau - Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betrauung der Mitbeteiligten wird auch durch den - dem Vorbringen der Behörde zufolge bereits erfolgten - "Amtsantritt" der Mitbeteiligten in ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau nicht verwirkt, zumal für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Sachlage (und Rechtslage) im Zeitpunkt der Entscheidung (Betrauung der Funktion) abzustellen ist und eine zwischenzeitige Ausübung der Funktion und ein damit allenfalls einhergehender Erfahrungsgewinn auch im Rahmen eines allenfalls fortzusetzenden Verfahrens bei der nach § 16 Krnt ObjektivierungsG 1992 vorgegebenen Ermessensübung und Überprüfung dieses Ermessens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. E 16. Juni 2002, 2002/12/0285 = VwSlg. 16109 A/2002; B 7. September 2004, AW 2004/12/0006).Nichtstattgegebung - Betrauung mit der Funktion der Bezirkshauptfrau - Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Betrauung der Mitbeteiligten wird auch durch den - dem Vorbringen der Behörde zufolge bereits erfolgten - "Amtsantritt" der Mitbeteiligten in ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau nicht verwirkt, zumal für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Sachlage (und Rechtslage) im Zeitpunkt der Entscheidung (Betrauung der Funktion) abzustellen ist und eine zwischenzeitige Ausübung der Funktion und ein damit allenfalls einhergehender Erfahrungsgewinn auch im Rahmen eines allenfalls fortzusetzenden Verfahrens bei der nach Paragraph 16, Krnt ObjektivierungsG 1992 vorgegebenen Ermessensübung und Überprüfung dieses Ermessens außer Betracht zu bleiben hat vergleiche E 16. Juni 2002, 2002/12/0285 = VwSlg. 16109 A/2002; B 7. September 2004, AW 2004/12/0006).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009120013.A02

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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