Index
E1TNorm
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2009/09/0079Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2009/09/0077 B 18. Jänner 2010 RS 1Stammrechtssatz
Stattgebung - Untersagung der Entsendung nach § 18 Abs 2 AuslBG -Stattgebung - Untersagung der Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG -
Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Ö) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche derselben gegen sie. Demgegenüber hat die Behörde damit argumentiert, dass die angefochtenen Bescheide bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkungen auf "allfällige" Strafverfahren haben könnten und der VwGH in gleichgelagerten Fällen die Beschwerden abgewiesen habe. Damit legt die Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen ua mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (ua) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" iSd § 30 Abs. 2 VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen. Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerden zuzuerkennen.Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Ö) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche derselben gegen sie. Demgegenüber hat die Behörde damit argumentiert, dass die angefochtenen Bescheide bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkungen auf "allfällige" Strafverfahren haben könnten und der VwGH in gleichgelagerten Fällen die Beschwerden abgewiesen habe. Damit legt die Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen ua mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (ua) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen. Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerden zuzuerkennen.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090078.A01Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010