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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0206Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat die Terminvormerkung der Kanzleiangestellten überlassen und die diesbezügliche Frist nicht nachgerechnet. Es wird auch in keiner Weise dargelegt, welches - wirksame - Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat. Eine bloße stichprobenartige Kontrolle reicht nicht aus (Hinweis B vom 21. Oktober 1992, 92/02/0247 bis 0249). Nun ist es zwar so, dass einem Rechtsanwalt eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (wie Kuvertierung und Postaufgabe) auch tatsächlich ausführt, nicht zuzumuten ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich aber bei einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender nicht (Hinweis B vom 18. Februar 2009, 2009/08/0014). Dass zusätzlich eine wirksame Kontrolle des Fristablaufes anhand der Terminvormerkung vorgenommen worden sei, wurde nicht dargetan. Es liegt daher ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110205.X01Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010